Eulenring, Quickborner Vereinsring e.V.
Satzung des Eulenrings Quickborn e.V. vom 11.06.1987 in der Fassung vom 6. 3. 2008§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Eulenring“, Quickborner Vereinsring e.V. mit Sitz in 25451 Quickborn, Kreis
Pinneberg, Schleswig – Holstein.
§ 2 Rechtliche Stellung des Vereins
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 3 Ziel und Zweck des Vereins
Der „ Eulenring“, Quickborner Vereinsring e. V., verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 16.03.1976 in der jeweils
gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, der Kunst, der Jugend- und Altenhilfe, des
Gesundheitswesens sowie der Zusammenarbeit mit den Partnerstädten der Stadt Quickborn.
Der Satzungszweck wird verwirklicht u.a. durch die Beschaffung von Mitteln und durch Durchführung kultureller
Veranstaltungen unter Beteiligung seiner Mitglieder und der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Quickborn und
ihres Verflechtungsbereichs. Die beschafften Mittel und die Einnahmen aus Veranstaltungen dienen
ausnahmslos und unmittelbar der Erfüllung der vorstehend genannten Zwecke,
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten,
sofern sie nicht selbst ein steuerbegünstigter und gemeinnütziger Verein sind, keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen bzw. Aufwendungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch unabhängig und ungebunden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können nur Vereine und Verbände aus Quickborn oder aus den umliegenden Kommunen
sowie die Stadt Quickborn und Quickborner Kirchengemeinden erwerben, mit Ausnahme politischer Vereine
und Verbände.
Die Mitglieder des Eulenringes werden vertreten durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied oder eine
vom Vorstand beauftragte Person. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung steht dem Antragsteller das Recht zu, die Mitgliederversammlung
über den Antrag entscheiden zu lassen. Diese Entscheidung ist endgültig.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder haben die Ziele des Vereins verwirklichen zu helfen und die Interessen des Vereins zu
vertreten. Die Satzung ist zu beachten. Die Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld. Sie sind jährlich im Voraus
bis zum Ende des ersten Monats zu entrichten. Bei Interessenkonflikten haben die Mitgliedsbelange Vorrang.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt oder Ausschluß. Ein freiwilliger Austritt kann nur schriftlich
mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Jahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied, wenn es die Satzung nicht beachtet, durch sein Verhalten den
Verein schädigt oder trotz Mahnung seine Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet. Über den Ausschluß entscheidet
der Vorstand. Seite: 2 von 3
Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Entscheidung des
Vorstandes von der nächsten Mitgliederversammlung überprüfen lassen. Diese Entscheidung ist endgültig. Mit
dem Ausschluß enden die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitgliedes. Der Mitgliedsbeitrag für ein
schon begonnenes Jahr kann nicht zurückgefordert werden.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Zur Teilnahme an diesen Versammlungen sind alle Mitglieder berechtigt.
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a. die Wahl der Vorstandsmitglieder,
b. die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder,
c. die Erteilung der Entlastung der Vorstandsmitglieder,
d. die Entscheidung über Maßnahmen des Vorstandes gemäß §§ 5 und 8
e. die Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigen Gründen,
f. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
g. die Beschlußfassung über Vereins- und Verbandsbeitritte und Fusionen,
h. die Beschlußfassung über die Aufhebung oder Auflösung des Vereins,
i. die Beschlußfassung über Maßnahmen nach § 6.
Die Leiter der Schulen der Stadt Quickborn können mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen
teilnehmen
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er repräsentiert den Verein
und vertritt ihn in Vereinen und Verbänden, denen er angeschlossen ist.
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
a. Ersten Vorsitzenden,
b. Ersten stellvertretenden Vorsitzenden
c. c. Kassenwart.
Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeder für sich allein, gerichtlich und
außergerichtlich.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
a. Zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
b. Schriftleiter.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder als Beisitzer wählen.
Der Vorstand kann einen Leiter einer Schule der Stadt Quickborn zum Vorstand kooptieren.
§ 12 Kassenprüfer
Zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, haben
mindestens einmal im Geschäftsjahr gemeinsam die Vereinskasse zu prüfen. Über jede erfolgte Überprüfung
ist der Mitgliederversammlung ein Bericht vorzulegen.
Die Kassenprüfer sind bei einem Verdacht einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung berechtigt und
verpflichtet, unangemeldet eine Prüfung der Finanzen vorzunehmen. Das Ergebnis ist dem geschäftsführenden
Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Prüfungsergebnisse dürfen nur dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 13 Vereinsbeschlüsse
Vereinsbeschlüsse sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind die formellen Voraussetzungen gemäß § 15 der Satzung
erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt (§ 7). Beschlüsse über die Aufnahme von
Dringlichkeitsanträgen in die Tagesordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen
Mitglieder. Dringlichkeitsanträge dürfen nicht Satzungsänderungen oder nach § 10 zu treffende Entscheidungen
beinhalten, da diese zur gültigen Beschlußfassung gemäß § 32 BGB schon bei der Einberufung in die Seite: 3 von 3
Tagesordnung aufgenommen werden müssen. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen oder auf
Antrag geheim.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder mündlich, schriftlich oder per E-Mail eingeladen
wurden und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen mindestens eins dem
geschäftsführenden Vorstand angehören muß. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit
gefaßt. Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Vereinsbeschlüsse müssen protokolliert und von dem Versammlungsleiter unterzeichnet werden.
§ 14 Wahlen
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung durch Handzeichen gewählt. Die Vorstandsmitglieder gelten
als gewählt, wenn sie die Wahl annehmen. Auf Antrag kann die Wahl geheim durchgeführt werden.
Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
In jedem Geschäftsjahr wird ein Kassenprüfer gewählt, der sein Amt höchstens zwei Jahre ausüben darf. Nach
einer Unterbrechung von zwei Jahren ist eine Wiederwahl zulässig.
Als gewählt gilt der Kandidat, der die meisten Stimmen der erschienenen Mitglieder auf sich vereinigt. Bei
Stimmengleichheit werden Stichwahlen durchgeführt.
Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die gewählten Mitglieder bis zur Durchführung der nächsten Wahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur
nächsten Wahlmöglichkeit ein Mitglied als kommissarisches Vorstandsmitglied berufen, das zwar Sitz und
Stimme bei Vorstandssitzungen, jedoch keine Vertretungsbefugnis nach § 26 BGB hat.
Scheiden zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder innerhalb eines Geschäftsjahres aus, so ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um eine Nachwahl durchzuführen.
Mitglieder, die mit einem Amt betraut waren, haben auch nach Austritt oder Ausschluß auf Verlangen einen
Rechenschaftsbericht abzugeben.
§ 15 Einberufungsfrist und Beschlußfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder durch den Vorstand schriftlich oder per E-
Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen eingeladen
wurden. Ausgenommen hiervon ist die Beschlußfassung nach § 16 (Auflösung des Vereins). Es gilt der Tage
der Absendung.
Anträge zu den Versammlungen sind spätestens eine Woche vor einer Versammlung schriftlich oder per E-Mail
beim Vorstand einzureichen.
Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die Bestandteil des Versammlungsprotokolls ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
§ 16 Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke können nur in einer
Mitgliederversammlung oder einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Falls die
Mitglieder keine Liquidatoren bestellen, ist der geschäftsführende Vorstand Liquidator, der die laufenden
Geschäfte abzuwickeln hat und das vorhandene Vereinsvermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten
einem gemeinnützigen und steuerbegünstigten Zweck zuzuführen hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden, Die Vereinsauflösung ist öffentlich bekannt zu geben.
§ 17 Sonstige Entscheidungsbefugnisse
Über die in dieser Satzung nicht vorgesehenen oder nicht geregelten Fälle entscheidet der Vorstand.
§ 18 Inkrafttreten der Neufassung der Satzung
Die Satzung in dieser Fassung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
hierüber in Kraft. Die Mitgliederversammlung beschloss die Satzung in dieser Fassung am 6.3.2008. |